Norm
StGB §153Rechtssatz
Im Fall der mißbräuchlichen Einschaltung eines Zwischenerwerbers beim Liegenschaftskauf, um das betreffende Objekt dann von ihm um einen höheren Preis zu kaufen als er bei einem unmittelbaren vom Voreigentümer erzielbar gewesen wäre, besteht der Schaden des Machtgebers unabhängig vom wahren Wert der Liegenschaft in der entsprechenden Preisdifferenz (wie EvBl 1983/112).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0094749Dokumentnummer
JJR_19850702_OGH0002_0100OS00211_8400000_008