Norm
ABGB §1353Rechtssatz
Das Wiederaufleben der Hauptschuld aufgrund erfolgreicher Anfechtung ihrer Befriedigung (Zahlung) betrifft auch die Haftung des Bürgen, so daß dieser nun in Anspruch genommen werden kann. Der Oberste Gerichtshof stimmt jetzt der auch von König jüngst (Die Anfechtung nach der Konkursordnung, Manz 1985, Rdz 389) geäußerten und mit überzeugenden Gründen von Koziol verfochtenen Ansicht (JBl 1983,517, bes 519 ff) zu, daß der Bürge (wieder) in Anspruch genommen werden kann, wenn die vom Schuldner erbrachte und vom Gläubiger angenommene Leistung später erfolgreich angefochten wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0032229Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.06.2019