Norm
CMR Art17Rechtssatz
Vertragsfreiheit herrscht hinsichtlich der Frage, wem die Beladung obliegt. Sollte zwischen den Parteien nicht ausdrücklich vereinbart worden sein, wem die Beladung oblag, kann sich aus den besonderen Verhältnissen ergeben, daß die Partei zur Verladung verpflichtet ist, die dazu nach den konkreten Umständen des Einzelfalles bestens geeignet ist, also mit der Art der Güter, der Art des Transportfahrzeuges usw, die besseren Erfahrungen hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0073788Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.03.2016