RS OGH 1985/7/3 3Ob547/85, 7Ob25/14y

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Veröffentlicht am 03.07.1985
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Norm

CMR Art17

Rechtssatz

Vertragsfreiheit herrscht hinsichtlich der Frage, wem die Beladung obliegt. Sollte zwischen den Parteien nicht ausdrücklich vereinbart worden sein, wem die Beladung oblag, kann sich aus den besonderen Verhältnissen ergeben, daß die Partei zur Verladung verpflichtet ist, die dazu nach den konkreten Umständen des Einzelfalles bestens geeignet ist, also mit der Art der Güter, der Art des Transportfahrzeuges usw, die besseren Erfahrungen hat.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 547/85
    Entscheidungstext OGH 03.07.1985 3 Ob 547/85
    Veröff: ZVR 1986/97 S 240
  • 7 Ob 25/14y
    Entscheidungstext OGH 22.04.2014 7 Ob 25/14y
    Auch; Beisatz: Für die Frage, wem die Verladung obliegt, herrscht Vertragsfreiheit. (T1); Veröff: SZ 2014/37

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0073788

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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