RS OGH 1985/7/3 3Ob82/85

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Veröffentlicht am 03.07.1985
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Norm

ZPO §500 Abs2 IIa

Rechtssatz

Die die Berechnung des Wertes des Streitgegenstands betreffenden Sätze des § 500 Abs 2 ZPO beziehen sich nicht nur auf den erst durch die ZVN 1983 eingeführten Ausspruch nach Z 3 dieser Gesetzesstelle, sondern nach wie vor auch auf die früher in diesem Absatz allein geregelten, derzeit in den Z 1 und 2 geregelten Aussprüche.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0042278

Dokumentnummer

JJR_19850703_OGH0002_0030OB00082_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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