Norm
ZPO §500 Abs2 IIaRechtssatz
Die die Berechnung des Wertes des Streitgegenstands betreffenden Sätze des § 500 Abs 2 ZPO beziehen sich nicht nur auf den erst durch die ZVN 1983 eingeführten Ausspruch nach Z 3 dieser Gesetzesstelle, sondern nach wie vor auch auf die früher in diesem Absatz allein geregelten, derzeit in den Z 1 und 2 geregelten Aussprüche.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0042278Dokumentnummer
JJR_19850703_OGH0002_0030OB00082_8500000_001