Norm
CMR Art17 Z1Rechtssatz
Voraussetzung der Haftung nach Art 17 Z 1 CMR ist der Eintritt eines Schadens innerhalb des Zeitraumes, indem sich das Gut in der Obhut des Frachtführers befindet. Das Verladen der Güter auf das Transportfahrzeug fällt dabei nicht notwendig in den Haftungszeitraum. Übernahme des Gutes nach Art 17 Z 1 CMR bedeutet vielmehr, daß der Frachtführer das Gut zur Erfüllung des Beförderungsvertrages entgegenimmt. Nur wenn der Frachtführer gemäß dem Frachtvertrag auch zum Verladen verpflichtet ist, ist diese Voraussetzung schon mit der Annahme der Güter zur Verladung erfüllt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0073822Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.10.2021