RS OGH 1985/7/3 3Ob547/85, 7Ob3/94, 9Ob79/01k, 10Ob75/05k, 3Ob132/06t, 4Ob180/07k, 7Ob126/09v, 7Ob11

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Veröffentlicht am 03.07.1985
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Norm

CMR Art17 Z1

Rechtssatz

Voraussetzung der Haftung nach Art 17 Z 1 CMR ist der Eintritt eines Schadens innerhalb des Zeitraumes, indem sich das Gut in der Obhut des Frachtführers befindet. Das Verladen der Güter auf das Transportfahrzeug fällt dabei nicht notwendig in den Haftungszeitraum. Übernahme des Gutes nach Art 17 Z 1 CMR bedeutet vielmehr, daß der Frachtführer das Gut zur Erfüllung des Beförderungsvertrages entgegenimmt. Nur wenn der Frachtführer gemäß dem Frachtvertrag auch zum Verladen verpflichtet ist, ist diese Voraussetzung schon mit der Annahme der Güter zur Verladung erfüllt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 547/85
    Entscheidungstext OGH 03.07.1985 3 Ob 547/85
    Veröff: ZVR 1986/97 S 240
  • 7 Ob 3/94
    Entscheidungstext OGH 19.01.1994 7 Ob 3/94
    Auch; Veröff: SZ 67/4
  • 9 Ob 79/01k
    Entscheidungstext OGH 23.01.2002 9 Ob 79/01k
    Auch; Beisatz: Der Beförderer haftet ab dem Zeitpunkt, ab dem er erkennen lässt, dass er die Herrschaftsgewalt über das Gut übernimmt. (T1) Beisatz: Die Übernahme muss tatsächlich zum Zweck der Beförderung erfolgen. Wird das Gut zunächst zur vorübergehenden oder auch längeren Einlagerung übergeben, so scheidet grundsätzlich eine Haftung nach Art 17 CMR aus. (T2) Beisatz: Hier: Übernahme des Gutes durch den Frachtführer erfolgte durch Entgegennahme der Lieferscheine für die transportbereiten Fahrzeuge sowie der Unterfertigung des "Übernahmeprotokolls", auch wenn die Transporte teilweise erst erheblich später durchgeführt wurden, weil die klagende Partei mit Abschluss dieser Formalitäten deutlich zu erkennen gab, jegliche Einwirkung auf die zu transportierenden Fahrzeuge in Hinkunft unterlassen zu wollen, und es allein von der Disposition der beklagten Partei abhing, ob die Verladung unverzüglich oder erst später vorgenommen wird. (T3)
  • 10 Ob 75/05k
    Entscheidungstext OGH 17.02.2006 10 Ob 75/05k
    Vgl auch
  • 3 Ob 132/06t
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 3 Ob 132/06t
    Auch; Beisatz: Bei der Haftung nach Art 17 CMR handelt es sich um eine für vermutetes Verschulden mit verschärftem Sorgfaltsmaßstab für die Zeit zwischen der Übernahme des Gutes zur Erfüllung der frachtrechtlichen Verpflichtungen und seiner Ablieferung. (T4); Beisatz: Die Übernahme bedeutet den Erwerb des unmittelbaren oder mittelbares Besitzes zum Zweck der alsbaldigen Beförderung und enthält ein Willenselement. (T5)
  • 4 Ob 180/07k
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 180/07k
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 7 Ob 126/09v
    Entscheidungstext OGH 27.01.2010 7 Ob 126/09v
    Auch; Beisatz: Erfolgt während des Transports durch den Frachtführer oder seine Gehilfen eine Umladung des Gutes, so geschieht diese Behandlung während des Obhutszeitraums und unterliegt daher im vollen Umfang der strengen Haftung nach Art 17 Abs 1 CMR; Umladefehler gehen daher zu Lasten des Frachtführers und er kann sich auf den Haftungsausschluss des Art 17 Abs 4 lit c CMR nicht berufen. (T6)
  • 7 Ob 118/21k
    Entscheidungstext OGH 15.09.2021 7 Ob 118/21k

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0073822

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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