RS OGH 1985/7/3 3Ob576/85, 8Ob621/91, 9Ob503/94, 10Ob526/94, 2Ob191/97w

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Veröffentlicht am 03.07.1985
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Norm

ZPO §502 Abs4 Z1 HII

Rechtssatz

Das bloße Zitat einer richtigen Rechtsprechung, die aber nicht daraufhin untersucht wird, ob sie überhaupt auf den vorliegenden Fall paßt, und eine falsche Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter eine solche Rechtsprechung ist ebenso ein Abweichen von der Rechtsprechung des OGH, wie wenn von dieser Rechtsprechung ausdrücklich und bewußt abgegangen worden wäre. Die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO sind damit erfüllt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0042689

Dokumentnummer

JJR_19850703_OGH0002_0030OB00576_8500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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