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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versetzung eines Beamten aufgrund denkmöglicher Annahme des Vorliegens eines dienstlichen Interesses an der Verwendungsänderung infolge schwerwiegender Konflikte zwischen dem Beschwerdeführer und seinen MitarbeiternSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (nunmehriges Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur).
Mit Wirksamkeit vom 6. Dezember 1993 war der bis zu diesem Zeitpunkt beim Oberlandesgericht Wien tätige Beschwerdeführer auf die Dauer von drei Monaten der Wirtschaftsuniversität Wien zur probeweisen Dienstleistung zugeteilt worden. Am Ende dieser Probezeit wurde der Beschwerdeführer in den Planstellenbereich des damaligen Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung (im Folgenden: Bundesministerium) übernommen. Mit Schreiben vom 22. Februar 1994 stellte das Universitätskollegium der Wirtschaftsuniversität Wien an das Bundesministerium den Antrag auf Übernahme des Beschwerdeführers in ein unbefristetes Dienstverhältnis als Leiter der Quästur (Verwendungsgruppe A 2, Funktionsgruppe 5). Diesem Antrag wurde seitens des Bundesministeriums am 23. Februar 1994 entsprochen.
2. Mit Wirksamkeit vom 3. Juli 1995 nahm das Bundesministerium eine vorerst mit neunzig Tagen befristete Dienstzuteilung des Beschwerdeführers an die Akademie der bildenden Künste vor. Mit Dienstanweisung des Bundesministeriums vom 18. September 1995 wurde diese Dienstzuteilung auf unbestimmte Zeit verlängert.
Begründend wird zu dieser Maßnahme im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers an die Wirtschaftsuniversität Wien insbesondere auf Grund der gegebenen Differenzen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Universitätsdirektor, ferner auf Grund von an den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen herangetragenen Vorwürfen, deren Stichhaltigkeit im Hinblick auf das jedenfalls gestörte Betriebsklima jedoch dahingestellt bleiben könne, einen geordneten Dienstbetrieb nicht mehr erwarten lasse.
3. Mit Schreiben vom 29. September 1996 wurde der Beschwerdeführer der Quästur der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien unbefristet dienstzugeteilt.
Dazu führt das Bundesministerium aus, dass eine Rückkehr an die Quästur der Wirtschaftsuniversität Wien auf Grund der bisherigen persönlichen Konflikte und der damit verbundenen "Verschlechterung" des Arbeitsklimas nicht in Betracht komme. Es bestehe weiters die Absicht, dem Beschwerdeführer im Rahmen der Quästur der Hochschule für Musik und darstellende Kunst, die nunmehr auch die Aufgaben der Akademie der bildenden Künste wahrnehme, eine auf seinen verschlechterten Gesundheitszustand abgestimmte Verwendung zuzuweisen.
4. Gegen diese in Aussicht genommene qualifizierte Verwendungsänderung (vgl. Pkt. 3.) erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig am 17. Oktober 1996 Einwendungen, in denen er diese Maßnahme als gesetzlich nicht gedeckt kritisierte. Ferner wies er darauf hin, dass seine Arbeitsfähigkeit nur vorübergehend angegriffen sei, sodass es nicht notwendig sei, die neue Verwendung auf seinen Gesundheitszustand abzustimmen. Ferner stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf bescheidmäßigen Abspruch über die Verwendungsänderung.
Nachdem ein psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer eingeholt worden war, das dessen Arbeitsfähigkeit feststellte, gleichzeitig jedoch einen Arbeitsplatzwechsel empfahl, wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. April 1997 ein Arbeitsplatz als Referent im Rechnungsdienst der Quästur der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien (Verwendungsgruppe A 2, Funktionsgruppe 2) zugewiesen.
5. Mit Schreiben vom 26. August 1997 stellte der Beschwerdeführer einen auf §41f Abs2 BDG 1979 iVm §73 Abs2 AVG gestützten Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht an die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (im Folgenden: Berufungskommission). In diesem Antrag führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass das Bundesministerium über den am 17. Oktober 1996 gestellten Antrag auf bescheidmäßigen Abspruch über die in der fortgesetzten Dienstzuteilung gelegene qualifizierte Verwendungsänderung (vgl. Pkt. 4.) nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist des §73 Abs2 AVG entschieden habe.
6. Mit Bescheid des Bundesministers vom 5. September 1997 wurde der Beschwerdeführer in Anwendung des §38 Abs1 BDG 1979 der Quästur der Hochschule für Musik und darstellende Kunst zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.
Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass es auf Grund der irreversiblen persönlichen Konfliktsituation zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und dem Universitätsdirektor sowie einzelnen Bediensteten der Quästur der Wirtschaftsuniversität Wien andererseits notwendig gewesen sei, den Beschwerdeführer zu versetzen, mag den Beschwerdeführer daran auch kein persönliches Verschulden treffen.
7. Mit (beim Verfassungsgerichtshof nicht bekämpftem) Bescheid vom 19. Jänner 1998 wies die Berufungskommission den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht (vgl. Pkt. 5.) zurück. Dazu führt die Berufungskommission aus, dass auf Grund der zwischenzeitig erfolgten amtswegigen Versetzung das Interesse des Beschwerdeführers an einem bescheidmäßigen Abspruch über die vorangegangenen Dienstzuteilungen entfallen bzw. eine diesbezügliche Entscheidung auch insofern nicht mehr möglich sei, als diese Dienstzuteilungen durch die amtswegige Versetzung, der nach §38 Abs7 BDG 1979 keine aufschiebende Wirkung zukommt, beendet worden seien.
8.1. Mit an die Berufungskommission gerichteter Berufung vom 24. September 1997 focht der Beschwerdeführer den Bescheid des Bundesministeriums über die amtswegige Versetzung (vgl. Pkt. 6.) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit zur Gänze an. In diesem Rechtsmittel beruft sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, dass eine amtswegige Versetzung mangels Bestehen eines diesbezüglichen wichtigen dienstlichen Interesses nicht zulässig sei.
8.2. Mit Bescheid der Berufungskommission vom 12. Mai 1998 wurde dieser Berufung jedoch keine Folge gegeben.
Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung jedenfalls dann gegeben, wenn eingetretene, objektiv festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigten, dass der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgegebenen Aufgaben nicht oder nicht mehr gegeben sei. Solche Tatsachen seien auch in dienstlichen Spannungsverhältnissen und Konfliktsituationen zu erblicken, wobei es nicht darauf ankomme, inwieweit der Beamte diese Momente schuldhaft herbeigeführt habe.
Im vorliegenden Fall sei zweifelsfrei festgestellt worden, dass an der bisherigen Dienststelle des Beschwerdeführers eine von diesem zumindest mitverursachte, tiefgreifende Konfliktsituation bestanden habe. Die massiven Spannungen zwischen dem Beschwerdeführer und einer Quästurmitarbeiterin sowie die Differenzen zwischen dem Beschwerdeführer und seinem unmittelbaren Vorgesetzten, dem Universitätsdirektor, hätten das Arbeitsklima an der Quästur der Wirtschaftsuniversität Wien derart belastet, dass ein gedeihliches und effizientes Zusammenarbeiten bei einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers an dieser Dienststelle nicht mehr zu erwarten gewesen sei. Zwar gingen zur Frage des Verschuldens an dieser Konfliktsituation die Meinungen der Konfliktparteien auseinander. Tatsache sei jedoch, dass die persönlichen Schwierigkeiten innerhalb der Quästur mit der Bestellung des Beschwerdeführers begonnen hätten und sich die gesamte Arbeitssituation nach seinem Abzug von der betreffenden Dienststelle entscheidend verbessert habe, sodass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen seinem Wirken an der Quästur und den dortigen Problemen als gegeben angenommen werden könne.
Zu den Aufgaben des Beschwerdeführers als Leiter der Universitätsquästur habe neben der fachlichen auch die soziale Kompetenz gehört, die ihn befähigen sollte, Kritik an Mitarbeitern in konstruktiver, nicht verletzender Weise vorzubringen, Konflikte mit Mitarbeitern und Vorgesetzten sachlich zu lösen und somit auf das geordnete und reibungslose Zusammenwirken innerhalb der Dienststelle hinzuwirken.
Diesen Anforderungen sei der Beschwerdeführer sowohl in fachlicher als auch in menschlicher Hinsicht nicht gewachsen gewesen. Einerseites sei es ihm nicht gelungen, die bei seiner Bestellung bestehenden fachlichen Schwierigkeiten zu beheben, vielmehr sei ein zufriedenstellender Arbeitsablauf erst unter seinem interimistischen Nachfolger erreicht worden. Andererseits hätten sich die Differenzen zwischen ihm und der genannten Mitarbeiterin der Quästur und dem Universitätsdirektor "ausgewachsen". Der Beschwerdeführer habe insofern eindeutig einen Mangel an sozialer Kompetenz und Führungsqualität bewiesen, der ungeachtet allfälliger Mängel anderer beteiligter Personen geeignet sei, seine Abberufung als Leiter der Quästur der Wirtschaftsuniversität Wien und seine Versetzung an die Hochschule für Musik und darstellende Kunst zu rechtfertigen.
Darüber hinaus sei fraglich, ob der Beschwerdeführer angesichts seines (nunmehr wieder verschlechterten) Gesundheitszustandes überhaupt noch geeignet sei, seine frühere Leitungsfunktion, die zweifellos ein hohes Maß an Belastbarkeit erfordere, wahrzunehmen, sodass auch darin ein wichtiges dienstliches Interesse an der getroffenen Maßnahme erblickt werden könne.
9. In der vorliegenden Beschwerde, die sich auf Art144 B-VG stützt, behauptet der Beschwerdeführer, durch den unter Pkt. 8. 2. genannten Bescheid der Berufungskommission, mit der seine amtswegige Versetzung bestätigt worden ist, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art7 Abs1 B-VG) sowie auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK) verletzt zu sein. Er stellt den Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde den Begriff des "wichtigen dienstlichen Interesses" an einer Versetzung iSd §38 Abs2 und 3 BDG 1979 in qualifiziert rechtswidriger Weise interpretiert habe. Die amtswegige Versetzung sei insofern keinesfalls gerechtfertigt gewesen.
10. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Beschwerdevorwürfen entgegentritt und den Antrag stellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 haben folgenden Wortlaut:
"Versetzung
§38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen oder
2. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerber vorhanden sind, wenn der Beamte die für diesen Arbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung aufweist, oder
3. wenn der Beamte nach §81 Abs1 Z3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
4. wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs3 Z3 und 4 wie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs3 Z4 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.
(5) ...
(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
(8) Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
...
Verwendungsänderung
§40. (1) ...
(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder
3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.
(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.
(4) ..."
2.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (zB VfSlg. 10.413/1985, 11.682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
2.2. Da der Verfassungsgerichtshof gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften (so insbesondere gegen §38 Abs2 und 3 BDG) keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt (vgl. VfSlg. 14.573/1996, S 52; ferner VfSlg. 14.658/1996, 14.854/1997 uva.), könnte der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt sein, wenn der Berufungskommission Willkür zum Vorwurf zu machen wäre.
2.3. Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (zB VfSlg. 5491/1967, 6404/1971, 6471/1971, 8808/1980 uva.)
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Vorjudikatur; VfSlg. 10.338/1985, 11.213/1987). Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (VfSlg. 9561/1982).
2.4. Keiner dieser Mängel liegt jedoch hier vor. Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass das Ermittlungsverfahren mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel behaftet sei; auch kann weder von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage noch von denkunmöglicher Gesetzesanwendung die Rede sein.
Die Rechtsmeinung der belangten Behörde, ein wichtiges dienstliches Interesse, das zur Rechtfertigung einer qualifizierten Verwendungsänderung notwendig ist (§40 Abs2 iVm §38 Abs2 und 3 BDG 1979), könne bereits dann angenommen werden, wenn zwischen dem betroffenen Beamten und seinen Mitarbeitern schwerwiegende Konflikte und Spannungsverhältnisse bestünden, die gleichzeitig eine mangelnde Befähigung des Beamten als Führungskraft nahelegten, ist jedenfalls als vertretbar zu qualifizieren (vgl. VfSlg. 14.814/1997, S 518; s. auch die im Erkenntnis Slg. 14.573/1996, S 52, ausdrücklich als Auslegungshilfe hinsichtlich des Begriffs des "wichtigen dienstlichen Interesses" gemäß §38 Abs2 und 3 BDG 1979 bezeichneten Materialien zum Besoldungsreformgesetz 1994, BGBl. 550, die ein solches Interesse ua. in "untragbaren Spannungsverhältnissen unter den Bediensteten der Dienststelle" und "schweren Störungen des Arbeitsklimas" gelegen sehen (1577 BlgNR 18. GP, 157)). Die belangte Behörde hat sich weiters - nach Durchführung eines sorgfältigen Ermittlungsverfahrens - ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die in der Organisationseinheit bestehenden Konflikte, die im erstinstanzlichen Bescheid als erwiesen angenommen wurden, derart gravierend seien, dass sie ein wichtiges dienstliches Interesse an einer qualifizierten Verwendungsänderung herstellen.
Es kann somit keine Rede davon sein, dass die belangte Behörde Willkür geübt und den Beschwerdeführer insofern in seinem verfassungsgesetzlich gesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt hätte.
4. Die getroffene behördliche Entscheidung weist somit keine in die Verfassungssphäre reichenden Mängel auf. Ob der bekämpften Entscheidung auch darüber hinaus eine in jeder Hinsicht richtige Gesetzesanwendung zugrunde liegt - etwa was die Frage betrifft, ob die behördliche Entscheidung ausreichend mit Gründen versehen sei und ob die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt umfassend erhoben habe -, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch nicht in jenem - hier vorliegenden - Fall, in dem eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (vgl. VfSlg. 9541/1982 und die dort angeführte Vorjudikatur; VfSlg. 14.807/1997 uva.).
Im Hinblick darauf ist es auch ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden ist. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die durch den angefochtenen Bescheid berührten finanziellen Ansprüche des Beschwerdeführers überhaupt in den Schutzbereich dieses Grundrechts fallen.
5. Der Beschwerdeführer ist daher aus jenen Gründen, die in der Beschwerdeschrift aufgeführt sind, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden. Im Beschwerdeverfahren ist auch nicht hervorgekommen, dass dies aus anderen, in der Beschwerde nicht behaupteten Gründen der Fall gewesen wäre.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Dienstrecht, Versetzung, VerwendungsänderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B2100.1998Dokumentnummer
JFT_09999381_98B02100_00