Norm
CMR Art17 Z1Rechtssatz
Wenn das Verladen nach den getroffenen Vereinbarungen dem Frachtführer obliegt, fällt auch dieses schon in den Haftungszeitraum; wenn das Verladen dem Absender oder Empfänger obliegt, dann ist der Frachtführer von der Haftung befreit, auch wenn der Schaden erst während des Transportes entsteht, falls der Verlust oder die Beschädigung aus den mit der Art des Verladens verbundenen besonderen Gefahren entstanden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0073826Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.08.2018