Norm
StGB §5 Abs2 CRechtssatz
Absichtlich handelt, wer sich die Verwirklichung des tatbildmäßigen Unrechts, sei es auch nur als Mittel zur Herbeiführung eines weiteren angestrebten Erfolgs, zum Ziel setzt. Dabei gibt der Willensfaktor des Vorsatzes den Ausschlag, unerheblich ist dagegen die Kalkulationsgenauigkeit des Täters in Hinsicht auf den Erfolg.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0089341Dokumentnummer
JJR_19850704_OGH0002_0130OS00084_8500000_001