Norm
StPO §282 AaRechtssatz
Das Landesgericht hat die Strafe - rechtsirrig - nach § 87 Abs 1 StGB ohne Bedacht auf § 11 JGG ausgemessen (Grundlage: ein Jahr bis fünf Jahre). Der rechte anzuwendende Strafsatz des § 129 StGB (Einbruchsdiebstahl schon als Erwachsener) weist zwar dieselbe Obergrenze, aber nur sechs Monate als Untergrenze auf. Sonach verhängt der OGH in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten die Strafe nach § 129 StGB, also auf einer für den Täter günstigeren Grundlage als jene, von der die erste Instanz in concreto ausgegangen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0098892Dokumentnummer
JJR_19850704_OGH0002_0130OS00084_8500000_002