RS OGH 1985/7/4 13Os84/85, 13Os91/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1985
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Norm

StPO §282 Aa
StPO §290 Abs2 B

Rechtssatz

Das Landesgericht hat die Strafe - rechtsirrig - nach § 87 Abs 1 StGB ohne Bedacht auf § 11 JGG ausgemessen (Grundlage: ein Jahr bis fünf Jahre). Der rechte anzuwendende Strafsatz des § 129 StGB (Einbruchsdiebstahl schon als Erwachsener) weist zwar dieselbe Obergrenze, aber nur sechs Monate als Untergrenze auf. Sonach verhängt der OGH in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten die Strafe nach § 129 StGB, also auf einer für den Täter günstigeren Grundlage als jene, von der die erste Instanz in concreto ausgegangen ist.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 84/85
    Entscheidungstext OGH 04.07.1985 13 Os 84/85
  • 13 Os 91/99
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 13 Os 91/99
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Bei der Ahndung von Jugendstraftaten, für die sonst nach dem Gesetz eine geringere Strafe als eine solche von 10 bis 20 Jahren angedroht ist, wird nur das Höchstmaß auf die Hälfte herabgesetzt, ein Mindestmaß entfällt jedoch überhaupt. Die Reduktion des ersten Strafsatzes des § 143 StGB (5 bist 15 Jahre) auf 2 1/2 bis 7 1/2 Jahre bewirkt daher Nichtigkeit des Strafausspruches nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0098892

Dokumentnummer

JJR_19850704_OGH0002_0130OS00084_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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