Norm
StGB §167Rechtssatz
Tätige Reue mittels Darlehensaufnahme durch den Täter (und/oder Dritte) ist zulässig (SSt 32/23 und EvBl 1957/327). Auch bei Identität von Darlehensgeber und Geschädigtem liegt effektive (keine vertragliche) Schadensgutmachung vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0095224Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.06.2010