RS OGH 1985/7/4 7Ob30/85, 1Ob11/94, 7Ob34/00a, 7Ob163/17x, 7Ob164/19x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1985
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Norm

dARB §18
VersVG §12 Abs1

Rechtssatz

In der Rechtsschutzversicherung kann der Versicherungsnehmer die Leistung spätestens dann verlangen, wenn sich die Notwendigkeit einer Interessenwahrnehmung für ihn so konkret abzeichnet, dass er mit der Entstehung von Rechtskosten rechnen muss, deretwegen er den Rechtsschutzversicherer in Anspruch nehmen will. Vom generellen Anspruch auf Versicherungsschutz nach Eintritt eines Versicherungsfalles zu unterscheiden sind die im Laufe der Interessenwahrnehmung einzeln entstehenden Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Befreiung von einer Kostenschuld. Ist der generelle Versicherungsschutz verjährt, kann der Versicherer auch die Befreiung von Kostenverbindlichkeiten verweigern, die nach Ablauf der Verjährungsfrist entstehen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 30/85
    Entscheidungstext OGH 04.07.1985 7 Ob 30/85
    Veröff: RdW 1986,110 = ZVR 1986/116 S 277 = VersRdSch 1987,65
  • 1 Ob 11/94
    Entscheidungstext OGH 29.03.1994 1 Ob 11/94
  • 7 Ob 34/00a
    Entscheidungstext OGH 15.09.2000 7 Ob 34/00a
    nur: In der Rechtsschutzversicherung kann der Versicherungsnehmer die Leistung spätestens dann verlangen, wenn sich die Notwendigkeit einer Interessenwahrnehmung für ihn so konkret abzeichnet, dass er mit der Entstehung von Rechtskosten rechnen muss, deretwegen er den Rechtsschutzversicherer in Anspruch nehmen will. (T1)
  • 7 Ob 163/17x
    Entscheidungstext OGH 18.10.2017 7 Ob 163/17x
    Vgl
  • 7 Ob 164/19x
    Entscheidungstext OGH 19.02.2020 7 Ob 164/19x
    Vgl; nur T1; Beisatz: Ab diesem Zeitpunkt beginnt die 3-jährige Verjährungsfrist für den Versicherungsnehmer zu laufen. (T2)

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0054251

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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