Norm
DSt 1872 §2 DRechtssatz
Der Rechtsanwalt darf nicht jede abfällige Äußerung seines Mandanten über den Gegner wörtlich wiedergeben. Er ist vielmehr verpflichtet, die Information in seine eigenen Äußerungen derart umzusetzen, daß sie die Ehre des Gegners nicht (mehr als unvermeidbar) verletzen (hier: Bezeichnung des Gegners als "intrigante Persönlichkeit").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0056337Dokumentnummer
JJR_19850708_OGH0002_000BKD00131_8400000_001