Norm
RAO §28Rechtssatz
Zur Feststellung, daß nach Maßgabe der Bestimmungen des § 34 RAO die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erloschen ist, und zur anschließenden Löschung des Anwalts in der Rechtsanwaltsliste, ist gemäß § 28 RAO der Ausschuß einer Rechtsanwaltskammer zuständig; gegen derartige Verfügungen ist kein Rechtsmittel zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0072169Dokumentnummer
JJR_19850708_OGH0002_000BKV00002_8500000_002