Norm
DSt 1872 §12 Abs1 litdRechtssatz
Die rechtskräftige Verurteilung eines Rechtsanwaltes wegen Veruntreuung von Klientengeldern stellt in der Regel eine solche Handlung dar, welche den Täter des Vertrauens unwürdig macht. Als schuldangemessene Strafe kann grundsätzlich nur Streichung von der Liste angesehen werden, wobei eine im Strafurteil gewährte bedingte Strafnachsicht (etwa auch die Anwendung des § 37 StGB) keine Rolle spielt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0055592Dokumentnummer
JJR_19850708_OGH0002_000BKD00128_8400000_002