RS OGH 1985/7/9 4Ob88/85, 9ObA73/88, 9Ob901/88, 9ObA268/88, 9ObA76/89, 9ObA115/89, 9ObA86/91, 9ObA23

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1985
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Norm

ABGB §1151 IA
ABGB §1151 ID
AngG §20 I3a

Rechtssatz

Der Aussetzungsvertrag unterscheidet sich von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses dadurch, dass die Parteien ein (teilweises) Ruhen der beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis - regelmäßig wohl für eine bestimmte oder doch bestimmbare Zeit - bei Aufrechterhaltung des Bestandes des Arbeitsverhältnisses vereinbaren.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 88/85
    Entscheidungstext OGH 09.07.1985 4 Ob 88/85
    Veröff: RdW 1985,316 = Arb 10474 = JBl 1986,402
  • 9 ObA 73/88
    Entscheidungstext OGH 13.04.1988 9 ObA 73/88
    Auch; Veröff: SZ 61/94 = Arb 10738 = RdW 1988,429 = WBl 1988,436
  • 9 Ob 901/88
    Entscheidungstext OGH 27.04.1988 9 Ob 901/88
    Vgl auch; Veröff: WBl 1988,438
  • 9 ObA 268/88
    Entscheidungstext OGH 15.03.1989 9 ObA 268/88
    Auch; Veröff: SZ 62/46 = WBl 1989,376
  • 9 ObA 76/89
    Entscheidungstext OGH 10.05.1989 9 ObA 76/89
    Veröff: SZ 62/88 = EvBl 1989/165 S 658
  • 9 ObA 115/89
    Entscheidungstext OGH 11.05.1989 9 ObA 115/89
    Auch
  • 9 ObA 86/91
    Entscheidungstext OGH 25.09.1991 9 ObA 86/91
    Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T1)
  • 9 ObA 23/92
    Entscheidungstext OGH 18.03.1992 9 ObA 23/92
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 9 ObA 71/92
    Entscheidungstext OGH 13.05.1992 9 ObA 71/92
    Vgl auch
  • 9 ObA 74/92
    Entscheidungstext OGH 08.04.1992 9 ObA 74/92
    Vgl auch
  • 9 ObA 27/95
    Entscheidungstext OGH 12.04.1995 9 ObA 27/95
    Auch; Beisatz: Der Vermerk, "Kündigung durch den Dienstgeber" auf der Arbeitsbescheinigung und der Gebietskrankenkassenabmeldung mit dem auf letzterer enthaltenen Beisatz "saisonbedingt" steht einer Aussetzungsvereinbarung nicht entgegen. (T2) Veröff: SZ 68/75
  • 9 ObA 2016/96b
    Entscheidungstext OGH 10.04.1996 9 ObA 2016/96b
    Vgl auch; Beisatz: Bei Beurteilung der Bestimmtheit einer Wiederbeschäftigungszusage ist auch auf die sich aus der Art des Betriebes des Arbeitgebers und der Tätigkeit des Arbeitnehmers ergebenden Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Der Arbeitnehmer war als Gärtner in einem mit Landschaftsgestaltung und Gartengestaltung befaßten Betrieb tätig, bei dem das Ende der Winterpause witterungsabhängig ist und daher im vorhinein datumsmäßig nicht genau festgelegt werden kann; dies ändert aber nichts daran, daß das von der jeweiligen Witterung abhängige Ende dieser Pause bestimmbar ist. (T3) Beis wie T1
  • 9 ObA 2006/96g
    Entscheidungstext OGH 10.04.1996 9 ObA 2006/96g
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T1
  • 8 ObA 216/96
    Entscheidungstext OGH 13.06.1996 8 ObA 216/96
    Auch; Beis wie T2
  • 9 ObA 105/95
    Entscheidungstext OGH 15.05.1996 9 ObA 105/95
    Auch
  • 8 ObA 2241/96h
    Entscheidungstext OGH 16.01.1997 8 ObA 2241/96h
    Auch; Beis wie T1
  • 9 ObA 11/99d
    Entscheidungstext OGH 24.02.1999 9 ObA 11/99d
    Vgl auch; Beisatz: Wurde nur ein ungefährer Zeitpunkt für die Wiedereinstellung bekanntgegeben, die auch wieder nicht von objektiven Merkmalen, sondern von der nicht vorhersehbaren Besserung der Auftragslage der beklagten Partei abhing, liegt kein bestimmbarer Bindungswille vor, sodaß von keiner Karenzierung auszugehen ist. (T4)
  • 8 ObA 152/99g
    Entscheidungstext OGH 21.10.1999 8 ObA 152/99g
    Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung bewirkt eine Karenzierung des Arbeitsverhältnisses die vorübergehende Sistierung seiner Hauptpflichten, nämlich der Arbeitspflicht und Entgeltspflicht, bei gleichzeitigem Weiterbestehen des Arbeitsvertrages, der weder beendigt noch unterbrochen wird. (T5)
  • 9 ObA 99/03d
    Entscheidungstext OGH 11.02.2004 9 ObA 99/03d
    Beisatz: Fortbestand hatte aber nicht nur das Arbeitsverhältnis als rechtliches Band zwischen den Parteien; fortbestanden hat auch das "Beschäftigungsverhältnis" im Sinne des §36 Abs 1 ArbVG. Das Beschäftigungsverhältnis im Sinne dieser Bestimmung - und damit die Voraussetzung der Arbeitnehmereigenschaft - ist nicht von der tatsächlichen Tätigkeit abhängig, sondern liegt auch dann vor, wenn diese Tätigkeit vorübergehend infolge Abwesenheit wegen Karenzurlaubes, Ableistung des Präsenzdienstes etc unterbrochen ist; dies kann auch für andere Arten der Karenzierung gelten. (T6); Beisatz: Wird ein Arbeitsvertrag (hier: für die Dauer der Entsendung) ruhend gestellt, so lebt er bei der Beendigung der Entsendung von selbst wieder auf. (T7); Beisatz: Leitender Angestellter im Sinne des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG. (T8)
  • 8 ObA 9/10x
    Entscheidungstext OGH 23.03.2010 8 ObA 9/10x
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 9 ObA 62/11z
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 9 ObA 62/11z
    Vgl auch; Beisatz: Es bleibt grundsätzlich der privatautonomen Entscheidung des Arbeitnehmers vorbehalten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber dessen Anbot auf Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses anzunehmen oder nicht; mangelt es im Einzelfall an einer (gesetzlichen oder vertraglichen) Verpflichtung, muss eine Weigerung auch nicht besonders begründet werden. Eine Bindung des Arbeitnehmers durch eine bloß einseitige Wiedereinstellungszusage des Arbeitgebers tritt idR nicht ein. (T9)
  • 8 ObA 27/12x
    Entscheidungstext OGH 30.05.2012 8 ObA 27/12x
    Vgl auch; Beis wie T9; Bem: Zur Wiedereinstellungszusage siehe RS0127858. (T10)
    Veröff: SZ 2012/60

Schlagworte

Angestellte, Dienstverhältnis, Suspendierung, Pflichten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0028497

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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