Norm
ABGB §863 GIIIRechtssatz
Es ist denkbar, daß die Parteien des Arbeitsvertrages zivilrechtliche Rechtsfolgen vereinbaren, die mit ihren Erklärungen gegenüber dem Sozialversicherungsträger und der Arbeitslosenversicherung in Widerspruch stehen. Im Zweifel kann dies aber, wenn sowohl die nach dem Privatrecht als auch zur Herbeiführung sozialrechtlicher Wirkungen abgegebenen Erklärungen auf eine gänzliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses hindeuten, nicht angenommen werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Dienstverhältnis, Auslegung, Interpretation, Ende, BeendigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0028462Dokumentnummer
JJR_19850709_OGH0002_0040OB00088_8500000_002