RS OGH 1985/7/9 4Ob88/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1985
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Norm

ABGB §863 GIII
AngG §20 I4

Rechtssatz

Es ist denkbar, daß die Parteien des Arbeitsvertrages zivilrechtliche Rechtsfolgen vereinbaren, die mit ihren Erklärungen gegenüber dem Sozialversicherungsträger und der Arbeitslosenversicherung in Widerspruch stehen. Im Zweifel kann dies aber, wenn sowohl die nach dem Privatrecht als auch zur Herbeiführung sozialrechtlicher Wirkungen abgegebenen Erklärungen auf eine gänzliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses hindeuten, nicht angenommen werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 88/85
    Entscheidungstext OGH 09.07.1985 4 Ob 88/85
    Veröff: RdW 1985,316 = JBl 1986,402 = Arb 10474

Schlagworte

SW: Angestellte, Dienstverhältnis, Auslegung, Interpretation, Ende, Beendigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0028462

Dokumentnummer

JJR_19850709_OGH0002_0040OB00088_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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