RS OGH 1985/7/9 4Ob514/85, 4Ob58/93, 1Ob625/94, 3Ob509/96, 1Ob296/98f, 5Ob127/99h, 6Ob323/99i, 2Ob13

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Veröffentlicht am 09.07.1985
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Norm

ABGB §523 Ca

Rechtssatz

Die Eigentumsfreiheitsklage kann gegen jeden unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht erhoben werden, aber im allgemeinen nicht wegen Handlungen Dritter, außer der Beklagte hat den Eingriff veranlasst, hält den unerlaubten Zustand aufrecht oder es ist sonst von ihm Abhilfe zu erwarten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 514/85
    Entscheidungstext OGH 09.07.1985 4 Ob 514/85
  • 4 Ob 58/93
    Entscheidungstext OGH 13.07.1993 4 Ob 58/93
    nur: Die Eigentumsfreiheitsklage kann gegen jeden unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht erhoben werden. (T1)
  • 1 Ob 625/94
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 625/94
    Auch; Veröff: SZ 68/145
  • 3 Ob 509/96
    Entscheidungstext OGH 24.01.1996 3 Ob 509/96
    Veröff: SZ 69/10
  • 1 Ob 296/98f
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 296/98f
    Veröff: SZ 72/49
  • 5 Ob 127/99h
    Entscheidungstext OGH 11.05.1999 5 Ob 127/99h
  • 6 Ob 323/99i
    Entscheidungstext OGH 20.01.2000 6 Ob 323/99i
    Vgl; Beisatz: § 523 ABGB räumt die Eigentumsfreiheitsklage nur gegen jenen ein, der sich unbefugterweise das Recht einer Dienstbarkeit anmaßt; sie steht auch gegenüber demjenigen zu, der in das Eigentumsrecht (des Klägers) unbefugterweise eingreift, mag er ein Recht hiezu behaupten oder nicht. (T2)
  • 2 Ob 134/01x
    Entscheidungstext OGH 20.06.2002 2 Ob 134/01x
    Vgl auch; Beisatz: Der Beklagte muss die rechtliche Möglichkeit oder gar Pflicht haben, den Eingriff durch Verbote oder Anweisungen abzustellen. (T3)
  • 4 Ob 261/02i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2002 4 Ob 261/02i
  • 5 Ob 240/03k
    Entscheidungstext OGH 11.11.2003 5 Ob 240/03k
    Beis ähnlich wie T3
  • 1 Ob 11/08m
    Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 11/08m
    Auch; Beisatz: Die passive Klagelegitimation eines „mittelbaren Störers" setzt voraus, dass er die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit hat, die störenden Handlungen Dritter zu steuern und gegebenenfalls zu verhindern. (T4)
    Beisatz: Der formelle Eigentümer des mit dem Fruchtgenussrecht belasteten Anteils hat nicht nur keine eigenen Gebrauchs- und Verwaltungsbefugnisse, er kann dem Fruchtnießer auch weder ein bestimmtes Verhalten gegenüber den übrigen Miteigentümern auferlegen, noch ein (unerwünschtes) Verhalten verbieten. (T5)
    Beisatz: Hier: Passivlegitimation des Wohnungseigentümers bei Störungen durch den Fruchtgenussberechtigten verneint. (T6)
  • 5 Ob 133/09h
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 133/09h
    Vgl auch; Beisatz: Sowohl der Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB als auch jener nach § 523 ABGB kann sich auch gegen denjenigen richten, der die Störung nur mittelbar veranlasst hat; auch derjenige ist passiv legitimiert, der den Eingriff nicht selbst vornimmt, sondern veranlasst, indem er durch Handlungen oder Unterlassungen die Voraussetzungen dafür schuf, dass Dritte die Störung begehen können. (T7)
    Beisatz: Einem nicht zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümer fehlt, auch wenn er über die Mehrheit der Anteile verfügt („Dominator“), die Möglichkeit, an einem allgemeinen Teil der Liegenschaft Maßnahmen zur Entsprechung einer Unterlassungsverpflichtung nach § 364 Abs 2 ABGB unmittelbar und eigenmächtig umzusetzen. (T8)
    Beisatz: Von der rechtlichen Möglichkeit des Verwalters von Wohnungseigentum zur Verhinderung der Störungshandlungen kann nur die Rede sein, soweit es sich um Maßnahmen handelt, die der ordentlichen Verwaltung zuzuordnen sind; darüber hinaus müsste der Verwalter dadurch auch faktisch imstande sein, die Störungshandlungen zu verhindern. (T9)
    Beisatz: Hier: Passivlegitimation des Mehrheitseigentümers und des Hausverwalters verneint (§§ 24, 20 WEG 2002). (T10)
  • 2 Ob 143/09g
    Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 143/09g
    Vgl; Beisatz: Hier: Passivlegitimation der Auftraggeberin von Bauarbeiten, die den Servitutsweg beschädigten. (T11)
    Veröff: SZ 2010/67
  • 5 Ob 2/11x
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 2/11x
    Auch; Beis wie T4
  • 4 Ob 25/11x
    Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 25/11x
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hat der Kläger eine Vertiefung selbst verursacht, indem er (berechtigterweise) vom Eigentümer des Nachbargrundstücks die Abtragung der Grenzmauer verlangt hat, hat er die „Störung“ zu verantworten und kann keinen Ausgleich nach § 364b ABGB verlangen, weil kein eigenmächtiger Eigentumseingriff vorliegt („Volenti non fit iniuria“). (T12)
  • 6 Ob 193/13w
    Entscheidungstext OGH 15.05.2014 6 Ob 193/13w
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Liegenschaftseigentümer kann die Eigentumsfreiheitsklage gemäß § 523 2. Fall ABGB selbst dann (auch) gegen den unmittelbaren Störer richten, wenn sich dieser zwar dem Kläger gegenüber nicht auf ein unmittelbares Recht zur Ausübung der Dienstbarkeit beruft, wohl aber sein (angebliches) Recht mittelbar von jemandem ableitet, der zur Einräumung dieses Rechts nicht befugt war. (T13)
  • 6 Ob 70/14h
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 70/14h
    Auch; Beis wie T2
  • 2 Ob 109/14i
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 2 Ob 109/14i
  • 5 Ob 164/15a
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 5 Ob 164/15a
    Auch
  • 4 Ob 25/16d
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 4 Ob 25/16d
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 108/15f
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 7 Ob 108/15f
    Auch
  • 7 Ob 80/17s
    Entscheidungstext OGH 18.10.2017 7 Ob 80/17s
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T3; Veröff: SZ 2017/115
  • 9 Ob 29/19h
    Entscheidungstext OGH 23.07.2019 9 Ob 29/19h
  • 4 Ob 229/19h
    Entscheidungstext OGH 28.01.2020 4 Ob 229/19h
  • 6 Ob 14/22k
    Entscheidungstext OGH 25.02.2022 6 Ob 14/22k
    Vgl; Beis wie T7

Schlagworte

Negatorienklage, Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0012110

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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