Norm
KFG 1967 §17 Abs1 litaRechtssatz
Unter "sonstigen Fahrzeugen" im Sinne des § 27 Abs1 StVO, sind solche zu verstehen, die unmittelbar den im § 27 Abs 1 StVO genannten Zwecken, nämlich die Verwendung für den Straßenbau, die Straßenpflege, die Straßenreinigung, die Instandhaltung der öffentlichen Beleuchtung oder der Straßenbahnanlagen dienen. Aus dem Umstand, daß gemäß § 17 Abs 1 lit a KFG Fahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung im Bereich des Straßendienstes im Sinn des § 27 Abs 1 StVO bestimmt und zur Verrichtung von Streuarbeiten oder Schneeräumarbeiten besonders gebaut oder ausgerüstet sind, Warnleuchten mit gelb-rotem Licht aufweisen müssen, läßt sich keineswegs schließen, daß alle Fahrzeuge, die mit solchen Warnleuchten ausgerüstet sind, allein schon aus diesem Grunde als Fahrzeuge im Sinn des § 27 Abs 1 StVO zu beurteilen sind. Handelt es sich aber nicht um ein Fahrzeug im Sinn des § 27 Abs 1 StVO auf Arbeitsfahrt, kann der Lenker die in dieser Gesetzesstelle festgelegten Begünstigungen nicht für sich in Anspruch nehmen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0065645Dokumentnummer
JJR_19850710_OGH0002_0080OB00052_8500000_001