Norm
WeinG 1961 §45Rechtssatz
Der objektive Tatbestand des § 45 Abs 1 lit a erster Fall WeinG ist erfüllt, das Delikt mithin vollendet, sobald der zum Verkehr bestimmte Wein verfälscht worden, dh dessen gesetzwidrige Behandlung (§ 42 Abs 1 WeinG) abgeschlossen ist. Daraus folgt für den Fall fahrlässiger Begehung (§ 45 Abs 2 WeinG), daß die zur Verhinderung einer Verfälschung (und damit der Deliktsvollendung) notwendigen Vorsichtsmaßnahmen und demnach (auch) die insoweit gebotenen Kontrollen vor bzw während des Bearbeitungsvorganges, spätestens aber gleichzeitig mit dessen Abschluß getroffen bzw vorgenommen werden müssen. Ist infolge eines (im maßgebenden Zeitpunkt) objektiv sorgfaltswidrigen Verhaltens des Verantwortlichen der verpönten Erfolg (die Verfälschung des Weines) bereits eingetreten (und solcherart das Delikt vollendet), dann vermag eine spätere Kontrolle nichts mehr an der Strafbarkeit des Täters zu ändern. Die nachträgliche, zum Zweck der Erlangung eines Exportzeugnisses veranlaßte Überprüfung vermag den Täter nicht zu exkulpieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0082798Dokumentnummer
JJR_19850710_OGH0002_0090OS00126_8400000_001