RS OGH 1985/7/10 8Ob508/85

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Veröffentlicht am 10.07.1985
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Norm

EheG §81 Abs2

Rechtssatz

Eheliches Gebrauchsvermögen können auch Sachen sein, die erst gebrauchsfertig gemacht werden müssen, wie etwa ein im Bau befindliches Haus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057707

Dokumentnummer

JJR_19850710_OGH0002_0080OB00508_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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