RS OGH 1985/7/10 1Ob542/85

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Veröffentlicht am 10.07.1985
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Norm

ABGB §1175 D

Rechtssatz

Die Arbeitsgemeinschaft, insbesondere eine solche zur Realisierung eines Bauvorhabens, stellt eine typische Form der Gelegenheitsgesellschaft dar - der Gesellschaftszweck soll durch zeitlich begrenzte Kooperation erreicht werden. Die Dauer der Gesellschaft wird daher in der Regel durch die Vollendung des Gesellschaftszweckes bestimmt. Die grundsätzliche Beschränkung der Dauer der Arbeitsgemeinschaft auf die Ausführung eines bestimmten Geschäftes schließt aber eine Fortsetzung der Gesellschaft unter Erweiterung des Geschäftszweckes nicht aus, doch bedarf die Änderung des Gesellschaftszweckes, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, der Zustimmung aller Vertragspartner.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0022345

Dokumentnummer

JJR_19850710_OGH0002_0010OB00542_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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