RS OGH 1985/7/10 9Os91/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1985
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Norm

StGB §28 D
StGB §130
StPO §281 Abs1 Z10 B
StPO §352 ff

Rechtssatz

Im Fall eines fortgesetzten Delikts werden durch die Verurteilung alle Einzelakte des Täters umfaßt und abgegolten, sodaß sich eine derartige Verurteilung nicht nur auf die bei der Urteilsfällung bekannten Einzelakte, sondern auch auf zu diesem Zeitpunkt noch nicht hervorgekommene (weitere) Fakten bezieht, deren spätere gesonderte Verfolgung daher ausgeschlossen ist. Keinesfalls wird aber hiedurch in ein und demselben Urteil ein Schuldspruch wegen einzelner Tathandlungen ausgeschlossen, bei denen das Gericht - aus welchen Gründen immer - die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit für nicht gegeben erachtet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0090587

Dokumentnummer

JJR_19850710_OGH0002_0090OS00091_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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