Norm
ZPO §462Rechtssatz
Stützt der Kläger seinen Anspruch auf den Rechtsgrund des Gesetzes und einer getroffenen Vereinbarung und bekämpft der Kläger das sein Begehren abweisende Urteil des Erstgerichtes nur deshalb mit Rechtsrüge, weil es das Vorliegen einer Vereinbarung nicht annahm, ist es dem Berufungsgericht verwehrt, dem Begehren auf Grund des auf das Gesetz gestützten Rechtsgrundes stattzugeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0041575Dokumentnummer
JJR_19850710_OGH0002_0010OB00625_8500000_002