RS OGH 1985/7/10 1Ob625/85, 1Ob117/00p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1985
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Norm

ZPO §462
ZPO §498

Rechtssatz

Stützt der Kläger seinen Anspruch auf den Rechtsgrund des Gesetzes und einer getroffenen Vereinbarung und bekämpft der Kläger das sein Begehren abweisende Urteil des Erstgerichtes nur deshalb mit Rechtsrüge, weil es das Vorliegen einer Vereinbarung nicht annahm, ist es dem Berufungsgericht verwehrt, dem Begehren auf Grund des auf das Gesetz gestützten Rechtsgrundes stattzugeben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 625/85
    Entscheidungstext OGH 10.07.1985 1 Ob 625/85
    Veröff: EvBl 1985/154 S 695
  • 1 Ob 117/00p
    Entscheidungstext OGH 30.05.2000 1 Ob 117/00p
    Vgl; Beisatz: Die klagende Partei kam in der Berufung auf ihre Ausführungen nicht mehr zurück und hielt damit diesen in erster Instanz - wenn auch äußerst abstrakt - geltend gemachten Rechtsgrund im Berufungsverfahren nicht mehr aufrecht. An diese Anfechtungsbeschränkung ist das Berufungsgericht gebunden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0041575

Dokumentnummer

JJR_19850710_OGH0002_0010OB00625_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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