Norm
EheG §55 dRechtssatz
Dem einen Scheidungsanspruch auf § 55 EheG stützenden Kläger ist es grundsätzlich nicht verwehrt, für den Fall eines gegen ihn ergehenden Schuldausspruches eine Schuldigerklärung der beklagten Partei - auch die Feststellung ihres überwiegenden Verschuldens - zu verlangen.
RG vom 19.10.1939, IV 250/39
GlRS vom 08.10.1941, IV 115/41
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0056985Dokumentnummer
JJR_19850710_OGH0002_0010OB00615_8500000_001