Norm
MG §19 Abs2 Z11 ARechtssatz
Auf einen stillschweigenden Verzicht kann aus der Tatsache, dass der Eintrittsberechtigte in der Folge dem Vermieter gegenüber nicht durch positive Handlungen zu erkennen gab, er wolle an den Mietrechten festhalten, noch nicht geschlossen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0068461Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.01.2011