RS OGH 1985/7/11 6Ob572/84 (6Ob573/84 -6Ob577/84), 5Ob23/00v, 5Ob151/08d, 2Ob41/11k, 3Ob79/13h, 3Ob1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.1985
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Norm

ABGB §830 B1
ABGB §830 B5
ABGB §843 B
ZPO §406 B

Rechtssatz

Die Teilungsklage, die auch die Art der Teilung regelt, ist eine Rechtsgestaltungsklage. Da die Festsetzung des Ausgleichsbetrages zur Entscheidung über die Art der Aufteilung gehört, ist sie, wenn sie auch zugleich einen Leistungsbefehl enthält, doch ( auch ) Teil der rechtsgestaltenden Anordnung. Als solche unterliegt sie nicht der Beschränkung des § 406 Satz 1 ZPO. Trotz des Eintrittes der Wirksamkeit der Rechtsgestaltung mit Rechtskraft des Gestaltungsurteils bedarf es zum Eigentumserwerb noch der bücherlichen Durchführung des Urteiles. Es ist daher richtig, den Beginn der Leistungsfrist mit diesem Zeitpunkt festzusetzen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 572/84
    Entscheidungstext OGH 11.07.1985 6 Ob 572/84
  • 5 Ob 23/00v
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 5 Ob 23/00v
    nur: Die Teilungsklage ist eine Rechtsgestaltungsklage. (T1)
  • 5 Ob 151/08d
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 151/08d
    Vgl; Beisatz: Die Teilungsklage ist eine (unvollkommene) Rechtsgestaltungsklage. (T2)
    Beisatz: Für den Erwerb des Eigentums ist die grundbücherliche Durchführung im Rahmen des Vollzugs erforderlich. (T3)
    Beisatz: Eine Anordnung der grundbücherlichen Durchführung durch das Titelgericht ist nicht zulässig. Ein auf eine solche Anordnung gerichtetes Klagebegehren ist zurückzuweisen. (T4)
  • 2 Ob 41/11k
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 2 Ob 41/11k
    nur: Die Teilungsklage, die auch die Art der Teilung regelt, ist eine Rechtsgestaltungsklage. (T5)
    Beis wie T2
    Veröff: SZ 2012/49
  • 3 Ob 79/13h
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 79/13h
    Auch; Beis wie T2
  • 3 Ob 168/13x
    Entscheidungstext OGH 28.11.2013 3 Ob 168/13x
    Auch
  • 5 Ob 138/18g
    Entscheidungstext OGH 28.08.2018 5 Ob 138/18g
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0013261

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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