Norm
ABGB §830 B1Rechtssatz
Die Teilungsklage, die auch die Art der Teilung regelt, ist eine Rechtsgestaltungsklage. Da die Festsetzung des Ausgleichsbetrages zur Entscheidung über die Art der Aufteilung gehört, ist sie, wenn sie auch zugleich einen Leistungsbefehl enthält, doch ( auch ) Teil der rechtsgestaltenden Anordnung. Als solche unterliegt sie nicht der Beschränkung des § 406 Satz 1 ZPO. Trotz des Eintrittes der Wirksamkeit der Rechtsgestaltung mit Rechtskraft des Gestaltungsurteils bedarf es zum Eigentumserwerb noch der bücherlichen Durchführung des Urteiles. Es ist daher richtig, den Beginn der Leistungsfrist mit diesem Zeitpunkt festzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0013261Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.10.2018