RS OGH 1985/7/11 8Ob587/85

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Veröffentlicht am 11.07.1985
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Norm

Haager Minderjährigenschutzabk Art1
AußStrG §10

Rechtssatz

Der erkennende Senat vertritt die Auffassung, daß trotz der im § 10 AußStrG normierten Möglichkeit der Geltendmachung von Neuerungen im Rekursverfahren nur der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz für die Beurteilung der Frage entscheidend sein kann, ob nach den Bestimmungen des Minderjährigenschutzübereinkommen die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Internationale Abkommen; Mehrseitige Abkommen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0006877

Dokumentnummer

JJR_19850711_OGH0002_0080OB00587_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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