Norm
Haager Minderjährigenschutzabk Art1Rechtssatz
Der erkennende Senat vertritt die Auffassung, daß trotz der im § 10 AußStrG normierten Möglichkeit der Geltendmachung von Neuerungen im Rekursverfahren nur der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz für die Beurteilung der Frage entscheidend sein kann, ob nach den Bestimmungen des Minderjährigenschutzübereinkommen die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Internationale Abkommen; Mehrseitige AbkommenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0006877Dokumentnummer
JJR_19850711_OGH0002_0080OB00587_8500000_001