RS OGH 1985/7/11 7Ob572/85, 2Ob520/87, 6Ob334/99g, 7Ob323/99x, 8Ob153/03p, 4Ob151/10z, 6Ob209/20h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.1985
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Norm

ABGB §880a A
ABGB §1346
ABGB §1347

Rechtssatz

Der Begriff der Patronatserklärung ist als Mittel der Kreditsicherung eine Sammelbezeichnung für eine Vielzahl von Erklärungen einer vom Kreditnehmer verschiedenen, zu diesem jedoch regelmäßig in einem Naheverhältnis stehenden Person, dem Patron, die einen unterschiedlichen Inhalt haben können. Je nach ihrem Inhalt reichen sie von völlig unverbindlichen Erklärungen bis zum Garantievertrag. Ist der objektive Aussagewert der Patronatserklärung zweifelhaft, ist ihr rechtlicher Gehalt nach den Auslegungsregeln der §§ 914 f ABGB zu ermitteln. Zur Ermittlung der Absicht sind alle den Vertragsabschluß begleitenden Umstände, insbesondere die sonstigen Erklärungen der Parteien heranzuziehen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 572/85
    Entscheidungstext OGH 11.07.1985 7 Ob 572/85
    Veröff: SZ 58/127 = EvBl 1985/168 S 753 = RdW 1985,307 = JBl 1986,173
  • 2 Ob 520/87
    Entscheidungstext OGH 23.03.1988 2 Ob 520/87
    Beisatz: Hier: Ausstattungsverpflichtung nach schweizerischem Recht. (T1) Veröff: SZ 61/73
  • 6 Ob 334/99g
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 6 Ob 334/99g
    Vgl auch; Beisatz: Der abstrakte Charakter einer Garantieerklärung widerspräche dem Sinn und Zweck einer nach § 10 Abs 3 Z 2 FrG eingegangenen Verpflichtung, das fehlende Vermögen des Fremden im Inland (als Voraussetzung für die Gewährung eines Sichtvermerkes) durch Begründung einer Ausfallhaftung für jene Kosten zu ersetzen, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden im Inland entstehen (und die vom Fremden mangels finanzieller Mittel nicht hereingebracht werden können). Sinn und Zweck der Verpflichtungserklärung machen vielmehr eine Akzessorietät zum dadurch gesicherten Anspruch deutlich. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Dauer der Verjährungsfrist richtet sich daher nach dem durch die Erklärung gesicherten Pflegegebührenanspruch. (T2)
  • 7 Ob 323/99x
    Entscheidungstext OGH 23.02.2000 7 Ob 323/99x
    Veröff: SZ 73/36
  • 8 Ob 153/03p
    Entscheidungstext OGH 26.02.2004 8 Ob 153/03p
    Vgl; Beisatz: Auch Gesellschaftersicherheiten können eigenkapitalersetzenden Charakter haben, weshalb auch eine Patronatserklärung eines GmbH-Gesellschafters ihrem auszulegenden Inhalt nach der Besicherung eines Kredites der Gesellschaft dienen kann. (T3)
  • 4 Ob 151/10z
    Entscheidungstext OGH 18.01.2011 4 Ob 151/10z
    Auch; nur: Der Begriff der Patronatserklärung ist als Mittel der Kreditsicherung eine Sammelbezeichnung für eine Vielzahl von Erklärungen einer vom Kreditnehmer verschiedenen, zu diesem jedoch regelmäßig in einem Naheverhältnis stehenden Person, dem Patron, die einen unterschiedlichen Inhalt haben können. Je nach ihrem Inhalt reichen sie von völlig unverbindlichen Erklärungen bis zum Garantievertrag. (T4); Beisatz: Mit Ausführungen zur „harten“ und zur „weichen“ Patronatserklärung. (T5); Beisatz: Der konkrete Inhalt der (allenfalls) bestehenden Verpflichtung ist ? wie auch sonst ? durch Auslegung zu ermitteln. (T6)
  • 6 Ob 209/20h
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 6 Ob 209/20h
    Beis wie T5; Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0016949

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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