Norm
ABGB §1295 Abs1 Ia3bRechtssatz
Die für die Bejahung der Adäquanz erforderliche objektive Erkennbarkeit der generellen Eignung einer Ursache, den konkreten Schaden herbeizuführen, kann nicht unter Außerachtlassung des Standes der Technik und seines Einflusses auf nach menschlicher Erfahrung anzunehmende Geschehensabläufe beurteilt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0022953Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.09.2010