RS OGH 1985/7/11 6Ob583/84, 3Ob534/95, 3Ob116/04m, 1Ob47/05a

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Veröffentlicht am 11.07.1985
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Norm

ABGB §901 II1

Rechtssatz

Die Entscheidung SZ 37/8 unterscheidet nicht zwischen Vertragsinhalt und Geschäftsgrundlage, wenn sie davon spricht, daß Selbstverständliches ohne ausdrückliche Vereinbarung als Vertragsinhalt angesehen werden müsse. Was Vertragsinhalt ist, kann nicht Geschäftsgrundlage sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0017480

Dokumentnummer

JJR_19850711_OGH0002_0060OB00583_8400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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