Norm
ABGB §901 II1Rechtssatz
Die Entscheidung SZ 37/8 unterscheidet nicht zwischen Vertragsinhalt und Geschäftsgrundlage, wenn sie davon spricht, daß Selbstverständliches ohne ausdrückliche Vereinbarung als Vertragsinhalt angesehen werden müsse. Was Vertragsinhalt ist, kann nicht Geschäftsgrundlage sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0017480Dokumentnummer
JJR_19850711_OGH0002_0060OB00583_8400000_003