RS OGH 1985/7/11 7Ob591/85, 3Ob555/90

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Veröffentlicht am 11.07.1985
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Norm

ZPO §235 B

Rechtssatz

Über den Antrag auf Richtigstellung der Parteibezeichnung ist mit Beschluß zu entscheiden. Fehlt ein solcher beschlußmäßiger Ausspruch aber, so hat dies auf die Anfechtsbarkeit der Entscheidung keinen Einfluß, weil der Fehler des Gerichtes nicht zu Lasten der Parteien gehen darf.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 591/85
    Entscheidungstext OGH 11.07.1985 7 Ob 591/85
  • 3 Ob 555/90
    Entscheidungstext OGH 11.07.1990 3 Ob 555/90
    nur: Über den Antrag auf Richtigstellung der Parteibezeichnung ist mit Beschluß zu entscheiden. (T1); Beisatz: Der Beschluß kann ins Urteil aufgenommen werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0039566

Dokumentnummer

JJR_19850711_OGH0002_0070OB00591_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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