Norm
ZPO §235 BRechtssatz
Über den Antrag auf Richtigstellung der Parteibezeichnung ist mit Beschluß zu entscheiden. Fehlt ein solcher beschlußmäßiger Ausspruch aber, so hat dies auf die Anfechtsbarkeit der Entscheidung keinen Einfluß, weil der Fehler des Gerichtes nicht zu Lasten der Parteien gehen darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0039566Dokumentnummer
JJR_19850711_OGH0002_0070OB00591_8500000_001