Norm
ABGB §1346 Abs2 ERechtssatz
Der Sinn dieser Formvorschrift liegt darin, den Nichtkaufmann vor dem mit der Bürgschaftsübernahme verbundenen Risiko zu warnen. Deshalb müssen alle wesentlichen Merkmale der Bürgschaftsverpflichtung aus der Urkunde hervorgehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0032186Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.02.2013