TE Vwgh Erkenntnis 2003/9/24 2001/10/0169

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Veröffentlicht am 24.09.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
72/01 Hochschulorganisation;

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs4 Z1;
UOG 1975 §35 Abs4;
UOG 1975 §37 Abs1 litb;
VwGG §42 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Mag. Dr. S in S, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Rechtsanwalt in 1220 Wien, St. Wendelin-Platz 6, gegen den Bescheid des Rektors der Universität Wien vom 29. Juni 2001, Zl. 82/7-2000/01, betreffend Abweisung eines Antrages auf Verleihung der Lehrbefugnis, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Habilitationskommission der Medizinischen Fakultät der Universität Wien vom 5. Februar 1999 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach "Krankenhausökonomie" wegen Nichterfüllung der in § 36 Abs. 3 Universitäts-Organisationsgesetz - UOG (1975) genannten Voraussetzungen abgewiesen.

Dieser Bescheid wurde auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid des Akademischen Senates der Universität Wien vom 9. Juli 1999 gemäß § 37 Abs. 1 lit. b UOG (1975) aufgehoben; gleichzeitig wurde der Habilitationsantrag des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber gemäß § 35 Abs. 4 UOG (1975) an das Fakultätskollegium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien weitergeleitet. Der Spruch dieses Bescheides lautet wie folgt:

"Der Bescheid der Habilitationskommission der Medizinischen Fakultät vom 21. November 1996 wird nach § 68 Abs. 4 Z 1 AVG und der Bescheid der Habilitationskommission vom 5. Februar 1999 wird gemäß § 37 Abs. 1 lit. b UOG 1975 aufgehoben. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 6. März 1995 auf Verleihung der venia docendi für das Fach 'Management des Gesundheits- und Seniorenwesens' wird zuständigkeitshalber gemäß § 35 Abs. 4 UOG 1975 an das Fakultätskollegium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät weitergeleitet."

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Habilitationskommission der Medizinischen Fakultät sei zur Behandlung des Antrages des Beschwerdeführers nicht zuständig gewesen, weil das angestrebte Habilitationsfach "Krankenhausökonomie" ein fakultätsübergreifendes Fach darstelle, das dem Schwerpunkt nach nicht zum Wirkungsbereich der Medizinischen Fakultät, sondern zum Wirkungsbereich der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät gehöre.

Mit Bescheid des Dekans der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien vom 5. Mai 2000 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach "Krankenhausökonomie" gemäß § 28 Abs. 6a des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993) abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, im Rahmen der Überprüfung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 28 Abs. 4 UOG 1993 sei die Habilitationskommission in ihrer Sitzung vom 14. April 2000 einstimmig zum Ergebnis gelangt, dass es sich bei der beantragten venia docendi für "Krankenhausökonomie" nicht um ein "wissenschaftliches Fach in seinem gesamten Umfang" im Sinne des § 28 Abs. 1 UOG 1993 handle. Vielmehr bilde dieses Fach lediglich ein Teilgebiet der "Gesundheitsökonomie". Ob selbst "Gesundheitsökonomie" ein ganzes wissenschaftliches Fach darstelle oder nicht, sei im deutschsprachigen Raum umstritten, werde aber überwiegend abgelehnt. Im Übrigen würde es sich auch bei der ursprünglich vom Beschwerdeführer beantragten venia "Management des Gesundheits- und Seniorenwesens" (die vom Beschwerdeführer in der Folge auf "Krankenhausökonomie" geändert worden sei) keinesfalls um ein "wissenschaftliches Fach in seinem gesamten Umfang" handeln.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er u.a. darauf verwies, dass er an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät keinen Habilitationsantrag gestellt und gegen den Bescheid des Akademischen Senates vom 9. Juli 1999 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe. Im Übrigen habe der Dekan der Medizinischen Fakultät die Existenz der "Krankenhausökonomie" als wissenschaftliches Fach anerkannt.

Der Rektor der Universität Wien setzte eine besondere Habilitationskommission ein, die ein Gutachten zur Frage einholte, ob es sich beim Fach "Krankenhausökonomie" um ein "Wissenschaftliches Fach in seinem ganzen Umfang" handle. In seinem Gutachten vom 7. Mai 2001 gelangte Prof. L. von der Universität Bern mit näherer Begründung zum Ergebnis, "Krankenhausökonomie" könne im Sinne des § 28 Abs. 1 UOG 1993 nicht als ein "wissenschaftliches Fach in seinem gesamten Umfang" bezeichnet werden. Die besondere Habilitationskommission schloss sich in ihrer Sitzung am 9. Mai 2001 dieser Auffassung an und stellte fest, dass das beantragte Fach "Krankenhausökonomie" nur einen Teilbereich des Managements im Gesundheitswesen bzw. der Gesundheitsökonomie umfasse, welches wiederum nur einen Teilbereich der umfassenden Fachbereiche Betriebswissenschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Finanzwissenschaft und Ökonometrie darstelle.

Mit Bescheid des Rektors der Universität Wien vom 29. Juni 2001 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach "Krankenhausökonomie" gemäß § 28 Abs. 9 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und Abs. 6a UOG 1993 abgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die besondere Habilitationskommission habe eine im ersten Abschnitt des Habilitationsverfahrens zu prüfende Voraussetzung negativ beurteilt. Dem habe der Beschwerdeführer nichts entgegen gehalten. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Mit hg. Erkenntnis vom 9. Juli 2003, Zl. 99/12/0242, wurde der Bescheid des Akademischen Senates der Universität Wien vom 9. Juli 1999 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Weil der Akademische Senat seinem Bescheid eine unrichtige Rechtsauffassung über den maßgebenden Begriff des wissenschaftlichen Faches zu Grunde gelegt habe, mangle es an Feststellungen, auf deren Grundlage (erst) Kriterien zu gewinnen wären, um die zur Durchführung des Habilitationsverfahrens zuständige Fakultät festzustellen und sodann die vom Beschwerdeführer in Forschung und Lehre erbrachten Leistungen zu messen und zu beurteilen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt die Rechtssache durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat.

Durch das aufhebende hg. Erkenntnis vom 9. Juli 2003 wurde daher mit Wirkung ex tunc (auch) die Überweisung des Habilitationsantrages des Beschwerdeführers an den Dekan der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien beseitigt. Nun hat der Bescheid des Akademischen Senates vom 9. Juli 1999 durch Aufnahme der Weiterleitungsverfügung in den Spruch in normativer Weise einen unmittelbaren rechtlichen Konnex zwischen dem Rechtsakt der Unzuständigkeitsentscheidung und Weiterleitungsverfügung einerseits und dem Realakt der Weiterleitung andererseits hergestellt. Aus diesem Grunde kommt eine Differenzierung zwischen dem Rechtsakt der Weiterleitungsverfügung und dem Realakt der Weiterleitung hinsichtlich der damit verbundenen Folgen nicht in Betracht. Der Beseitigung dieses Spruchbestandteiles durch das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 2003 ist daher die Wirkung beizumessen, dass damit der alleinige Anknüpfungspunkt für eine Zuständigkeit des Fakultätskollegiums der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien mit Wirkung ex tunc weggefallen ist. Es ist daher so vorzugehen, als wäre das Fakultätskollegium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät von Anfang an nicht mit dem Habilitationsantrag des Beschwerdeführers befasst worden. Die daraus resultierende Unzuständigkeit der Erstbehörde belastet den angefochtenen Berufungsbescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, was gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG zu seiner Aufhebung zu führen hatte.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG in Verbindung mit der sinngemäß anzuwendenden Z. 2 leg. cit. abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Die vom Beschwerdeführer entrichtete Pauschalgebühr in der Höhe von S 2.500,-- war dabei gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 Euro-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, mit EUR 181,68 in Ansatz zu bringen.

Wien, am 24. September 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001100169.X00

Im RIS seit

27.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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