RS OGH 1985/7/11 8Ob10/85, 7Ob553/88, 2Ob223/09x, 6Ob90/17d

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Veröffentlicht am 11.07.1985
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Norm

ABGB §1295 Abs1 Ia3b

Rechtssatz

Die Adäquanztheorie verfolgt den Zweck, neben der Prüfung des tatsächlichen Kausalzusammenhanges noch Wertungen objektiver Art über die Zurechnung eines bestimmten Schadenserfolges vorzunehmen, um auf diese Weise die Verantwortung des Haftenden, die sich ansonsten auf sämtliche Folgen erstrecken müßte, für die die von ihm gesetzte Handlung eine Bedingung war, sinnvoll einzuschränken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0022952

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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