Norm
ABGB §1295 Abs1 Ia3bRechtssatz
Die Adäquanztheorie verfolgt den Zweck, neben der Prüfung des tatsächlichen Kausalzusammenhanges noch Wertungen objektiver Art über die Zurechnung eines bestimmten Schadenserfolges vorzunehmen, um auf diese Weise die Verantwortung des Haftenden, die sich ansonsten auf sämtliche Folgen erstrecken müßte, für die die von ihm gesetzte Handlung eine Bedingung war, sinnvoll einzuschränken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0022952Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021