Norm
ZPO §519 Abs3 DRechtssatz
Im Mittelbereich bis zu einem Streitwert von Schilling dreihunderttausend ist der OHG an die Zulässigerklärung des Berufungsgerichtes nicht gebunden, sondern kann den ordentlichen Rekurs mangels der gesetzlichen Voraussetzungen so wie eine Grundsatzrevision zurückweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0043936Dokumentnummer
JJR_19850711_OGH0002_0070OB00591_8500000_002