RS OGH 1985/7/23 11Os102/85, 17Os8/13z, 17Os31/14h, 11Os130/17b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.1985
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Norm

StGB §3
StPO §202
StPO §203
VStG §33 Abs2
VStG §41 Abs3

Rechtssatz

Das in den einschlägigen Verfahrensvorschriften normierte Recht eines Verdächtigen (Beschuldigten, Angeklagten), in einem gegen ihn geführten oder ihm drohenden Strafverfahren sich überhaupt nicht oder nicht wahrheitsgemäß verantworten zu müssen, gilt auch für einen Beamten, der sich (gerichtlich oder verwaltungsbehördlich) strafbar gemacht hat; eine Tatsachenverschleierung zwecks Hintanhaltung der Bestrafung ist an sich nicht rechtswidrig.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 102/85
    Entscheidungstext OGH 23.07.1985 11 Os 102/85
    Veröff: EvBl 1986/51 S 182 = JBl 1985,57 = RZ 1986/44 S 142 = ZVR 1986/101 S 247
  • 17 Os 8/13z
    Entscheidungstext OGH 30.09.2013 17 Os 8/13z
    Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung („nemo-tenetur“) dem staatlichen Strafverfolgungsrecht entgegensteht und solcherart auch Täuschungsakte zur Verhinderung der eigenen Bestrafung erlaubt, stellt sich bei unrichtiger Verständigung von (bloß) angeblicher straßenverkehrsrechtlicher Beanstandung nicht. (T1)
  • 17 Os 31/14h
    Entscheidungstext OGH 11.08.2014 17 Os 31/14h
    Ähnlich
  • 11 Os 130/17b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2018 11 Os 130/17b
    Vgl; Beisatz: Hier: Falsche Angaben zur Herkunft von Vermögenswerten in einer Beschuldigtenvernehmung wegen der Verdachts der Geldwäscherei (165 StGB). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0082326

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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