Norm
StGB §3Rechtssatz
Das in den einschlägigen Verfahrensvorschriften normierte Recht eines Verdächtigen (Beschuldigten, Angeklagten), in einem gegen ihn geführten oder ihm drohenden Strafverfahren sich überhaupt nicht oder nicht wahrheitsgemäß verantworten zu müssen, gilt auch für einen Beamten, der sich (gerichtlich oder verwaltungsbehördlich) strafbar gemacht hat; eine Tatsachenverschleierung zwecks Hintanhaltung der Bestrafung ist an sich nicht rechtswidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0082326Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018