RS OGH 1985/7/24 3Ob45/85

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Veröffentlicht am 24.07.1985
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Norm

EO §7 Ba

Rechtssatz

Als Voraussetzung und Grundlage einer Exekutionsbewilligung muß über Gegenstand, Art und Umfang der Leistung, die voneinander mitunter nicht scharf abgegrenzt werden können, im Titel Klarheit bestehen und der Exekutionsantrag damit genau übereinstimmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0000552

Dokumentnummer

JJR_19850724_OGH0002_0030OB00045_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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