RS OGH 1985/7/24 3Ob45/85, 3Ob48/92, 10ObS210/97y, 8Ob90/04z, 3Ob8/07h

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Veröffentlicht am 24.07.1985
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Norm

EO §7 Ba
EO §7 C

Rechtssatz

Die ersten beiden Absätze des § 7 EO behandeln die materielle Vollstreckbarkeit eines Exekutionstitels. Dabei ergänzt der erste Absatz § 1 EO und spricht aus, welche Erfordernisse ein dort aufgezählter Titel haben muß, um Grundlage einer Exekutionsbewilligung sein zu können. Fehlt eines dieser Merkmale, so mangelt es am Vollstreckungsspruch (Heller-Berger-Stix I 178).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 45/85
    Entscheidungstext OGH 24.07.1985 3 Ob 45/85
  • 3 Ob 48/92
    Entscheidungstext OGH 27.05.1992 3 Ob 48/92
    Vgl auch; Beisatz: Das Fehlen der ziffernmäßigen Bestimmtheit des geschuldeten Geldbetrages hat die Abweisung des Exekutionsantrages nach sich zu ziehen. (T1)
  • 10 ObS 210/97y
    Entscheidungstext OGH 16.09.1997 10 ObS 210/97y
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
  • 8 Ob 90/04z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2004 8 Ob 90/04z
    Auch; nur: Die ersten beiden Absätze des § 7 EO behandeln die materielle Vollstreckbarkeit eines Exekutionstitels. Dabei ergänzt der erste Absatz § 1 EO und spricht aus, welche Erfordernisse ein dort aufgezählter Titel haben muß, um Grundlage einer Exekutionsbewilligung sein zu können. (T2); Beisatz: Dies ist - im Gegensatz zur formellen Vollstreckbarkeit - vom Exekutionsgericht im Rahmen der Bewilligung des Exekutionsantrages zu prüfen. (T3)
  • 3 Ob 8/07h
    Entscheidungstext OGH 25.04.2007 3 Ob 8/07h
    Auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0000494

Dokumentnummer

JJR_19850724_OGH0002_0030OB00045_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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