Norm
EO §349 ERechtssatz
Die Exekution nach § 349 Abs 1 EO ist zu führen, wenn der Exekutionstitel auf Überlassung oder Räumung einer unbeweglichen Sache lautet, ohne Unterschied, ob die Überlassung oder Räumung zum Zwecke der Erlangung des Eigentums, des Besitzes oder der Gewahrsame vorgenommen wird. Die Räumung einer unbeweglichen Sache könnte an sich auch unter die §§ 353 oder 354 EO eingereiht werden, da es jedoch den eigenen § 349 EO gibt, ist nur dieser bei Räumung einer unbeweglichen Sache anzuwenden (Heller-Berger-Stix III 2485 ff).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0004486Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.11.2012