Norm
ZPO §514 BRechtssatz
Ist der Revisionsrekurs schon mangels Beschwer unzulässig, schadet es auch nicht, daß der Beschluß der zweiten Instanz keinen Ausspruch über den Wert des Beschwerdegegenstandes und, falls die Sache im sogenannten Zulassungsbereich liegen sollte, über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses enthält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0043905Dokumentnummer
JJR_19850724_OGH0002_0030OB00068_8500000_001