RS OGH 1985/7/24 3Ob68/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.1985
beobachten
merken

Norm

ZPO §514 B
ZPO §520 A

Rechtssatz

Ist der Revisionsrekurs schon mangels Beschwer unzulässig, schadet es auch nicht, daß der Beschluß der zweiten Instanz keinen Ausspruch über den Wert des Beschwerdegegenstandes und, falls die Sache im sogenannten Zulassungsbereich liegen sollte, über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses enthält.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0043905

Dokumentnummer

JJR_19850724_OGH0002_0030OB00068_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten