RS OGH 1985/7/30 7Ob624/84, 7Ob735/86, 6Ob587/92 (6Ob1645/92), 1Ob122/97s, 3Ob26/98i, 3Ob49/99y, 4Ob

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Veröffentlicht am 30.07.1985
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Norm

ABGB §1438 Aa
ABGB §1438 Ba

Rechtssatz

Bei der außergerichtlichen Aufrechnungserklärung handelt es sich nach heutiger Auffassung um die Ausübung eines Gestaltungsrechtes.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 624/84
    Entscheidungstext OGH 30.07.1985 7 Ob 624/84
  • 7 Ob 735/86
    Entscheidungstext OGH 12.02.1987 7 Ob 735/86
    Auch; Beisatz: Die Bedeutung der Aufrechungserklärung ist wie die jeder anderen Willenserklärung ausgehend von ihrem Wortlaut nach der dem Erklärungsempfänger erkennbaren Absicht des Erklärenden zu beurteilen. Der Aufrechnungsvollzug erfolgt in Ausübung eines Gestaltungsrechtes durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf die Herbeiführung der Aufrechnungswirkung gerichtet ist. (T1) Veröff: RdW 1987,158 = WBl 1987,191 (Wilhelm)
  • 6 Ob 587/92
    Entscheidungstext OGH 25.03.1993 6 Ob 587/92
  • 1 Ob 122/97s
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 1 Ob 122/97s
    Auch; Beisatz: Die einseitige außergerichtliche Aufrechnung ist durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung nur unbedingt und unbefristet auszuübenden Gestaltungsrechts. (T2)
  • 3 Ob 26/98i
    Entscheidungstext OGH 28.06.1999 3 Ob 26/98i
    Beis wie T1 nur: Der Aufrechnungsvollzug erfolgt in Ausübung eines Gestaltungsrechtes durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf die Herbeiführung der Aufrechnungswirkung gerichtet ist. (T3)
  • 3 Ob 49/99y
    Entscheidungstext OGH 20.12.2000 3 Ob 49/99y
    Auch; Beis wie T1 nur: Die Bedeutung der Aufrechungserklärung ist wie die jeder anderen Willenserklärung ausgehend von ihrem Wortlaut nach der dem Erklärungsempfänger erkennbaren Absicht des Erklärenden zu beurteilen. (T4)
  • 4 Ob 72/11h
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 72/11h
    Auch; Beis wie T3
  • 10 ObS 142/17f
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 ObS 142/17f
    Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0033712

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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