Norm
MedienG §33 Abs1Rechtssatz
Videokassetten unzüchtigen Inhalts sind nach § 3 Abs 1 PornG für verfallen zu erklären und nicht nach § 33 Abs 1 MedG einzuziehen; es kommt daher ein Absehen von einer Einziehung unter Erteilung eines Auftrages zur Unkenntlichmachung des unzüchtigen Inhaltes gemäß § 33 Abs 4 MedG nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0067814Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016