Norm
FinStrG §39Rechtssatz
Das Ablösen von durch Aufkleben verwendeten Gerichtskostenmarken, mögen diese auch nicht überstempelt gewesen sein, kann nicht Diebstahl sein, weil diese Wertzeichen wirtschaftlichen Tauschwert nur bis zu ihrer dem Gesetz entsprechenden Verwendung haben. Die Ahndung mißbräuchlicher Wiederverwendung solcher Wertzeichen fällt gemäß § 238 Abs 4 StGB ausschließlich in die verwaltungsbehördliche Strafkompetenz (§§ 39, 40 FinStrG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0086732Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2011