Norm
StGB §15 Abs2 B3Rechtssatz
Bereits das Absenden eines Briefes (im Gegensatz zu dessen bloßer Niederschrift, dessen Frankieren oder auch dem Gang damit zum Briefkasten) begründet als ausführungsnahe Handlung strafbaren Versuch der Anstiftung (hier zur falschen Beweisaussage vor Gericht), mag auch der Brief (infolge gerichtlicher Zensur) den Adressaten nicht erreichen: mißlungene Anstiftung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0090199Dokumentnummer
JJR_19850801_OGH0002_0130OS00112_8500000_001