Norm
StGB §302 Abs1Rechtssatz
1) Ein Beamter in der Buchhaltung oder im Rechnungswesen einer Gebietskörperschaft ist grundsätzlich in Vollziehung der Gesetze und nicht in der Privatwirtschaftsverwaltung tätig. (ÖJZ-LSK 1985/100)
2) Verfälscht ein mit der Buchhaltung und der Kassenverwaltung betrauter Gemeindesekretär die Tagesabschlüsse und die Jahresrechnungsabschlüsse, so schädigt er die Gemeinde, das Bundesland und den Bund an ihren (teils bundesverfassungsgesetzlichen, teils einfach landesgesetzlichen) Rechten auf Überprüfung der Gebarung der Gemeinde. (ÖJZ-LSK 1985/101)
3) Insoweit kommt es nicht darauf an, aus welchem Titel die Einnahmen gezogen und zu welchem gesetzlichen Zweck die Ausgaben getätigt wurden. (ÖJZ-LSK 1985/101)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0096943Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.01.2017