Norm
AußStrG §16 BIII2bRechtssatz
Die Frage, ob dem Vater in Anwesenheit des Richters ein "vertrauliches Gespräch" mit dem Minderjährigen zu bewilligen ist, ist im Gesetz nicht geregelt, weshalb die Ansicht des Rekursgerichtes, nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens könne eine Schädigung des Kindes durch ein solches Gespräch nicht ausgeschlossen werden, nicht offenbar gesetzwidrig sein kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0086562Dokumentnummer
JJR_19850807_OGH0002_0040OB00513_8500000_001