Norm
StPO §458 Abs2Rechtssatz
Die Annahme einer in der Hauptverhandlung vorgenommenen Ausdehnung der Anklage wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß ein derartiger Vorgang im Protokolls- und Urteilsvermerk nicht beurkundet wurde:
eine dahingehende Beurkundung ist nämlich im Gesetz (§ 458 Abs 2 und Abs 3 StPO) als Inhalt eines solchen Vermerks nicht vorgesehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0101754Dokumentnummer
JJR_19850827_OGH0002_0100OS00092_8500000_001