RS OGH 1985/8/27 10Os92/85

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Veröffentlicht am 27.08.1985
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Norm

StPO §458 Abs2

Rechtssatz

Die Annahme einer in der Hauptverhandlung vorgenommenen Ausdehnung der Anklage wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß ein derartiger Vorgang im Protokolls- und Urteilsvermerk nicht beurkundet wurde:

eine dahingehende Beurkundung ist nämlich im Gesetz (§ 458 Abs 2 und Abs 3 StPO) als Inhalt eines solchen Vermerks nicht vorgesehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0101754

Dokumentnummer

JJR_19850827_OGH0002_0100OS00092_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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