RS OGH 1985/8/27 10Os65/85

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Veröffentlicht am 27.08.1985
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Norm

StGB §136

Rechtssatz

Das händische Schieben eines Motorfahrzeugs ist wohl dann schon als dessen Ingebrauchnahme anzusehen, wenn hiedurch seine folgende tatsächlich Benützung als Fortbewegungsmittel eingeleitet wird (vgl EvBl 1960/197 ua); erstreckt sich jedoch eine Einwilligung zu seiner Ortsveränderung ausschließlich auf das Schieben des Fahrzeugs, dann kann darin keineswegs auch schon eine Zustimmung zu seinem folgenden bestimmungsgemäßen Gebrauch durch Motorkraft erblickt werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093993

Dokumentnummer

JJR_19850827_OGH0002_0100OS00065_8500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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