Norm
StGB §3 B4Rechtssatz
Rechnet der Täter selbst nicht damit, daß er in der gegebenen Situation die (nicht eingeholte) Ermächtigung zum Fahrzeuggebrauch (bei Kenntnis aller Umstände durch den Berechtigten) erhalten hätte, dann kommt die Annahme einer Rechtfertigung seiner Tat infolge mutmaßlicher Einwilligung des Berechtigten (vgl RZ 1981/69) nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0089553Dokumentnummer
JJR_19850827_OGH0002_0100OS00065_8500000_002